4.3. 4.3.1. Jugendliche dürfen gemäss Art. 4 Abs. 1 ArGV 5 nicht für gefährliche Arbeiten beschäftigt werden. Als gefährlich gelten für Jugendliche u.a. Arbeiten mit Maschinen, Ausrüstungen oder Werkzeugen, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder wegen mangelnder Erfahrung oder Ausbildung nicht erkennen oder nicht abwenden können (Art. 1 lit. g der Verordnung des WBF vom 4. Dezember 2007 über gefährliche Arbeiten für Jugendliche [SR 822.115.2] in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung vom 1. Januar 2013).