Dem Beschuldigten kam in seiner Funktion als Lehrlingsausbildner mit den entsprechenden Kompetenzen bei der L._____ AG diese Obhutspflicht zum Schutz der jugendlichen Lehrlinge zweifellos zu. Zudem hat der Beschuldigte durch den Auftrag an die Lehrlinge des ersten Lehrjahrs, während seiner Abwesenheit an der Fräsmaschine zu arbeiten, eine Gefahr für diese geschaffen (vgl. nachstehend), womit ihm auch eine Garantenstellung aus Ingerenz zukommt.