Letztlich erweist sich die Unterscheidung, ob es sich um ein Begehungsoder Unterlassungsdelikt handelt, vorliegend jedoch nicht als entscheidend, denn wenn mit der Vorinstanz von einem Unterlassungsdelikt auszugehen wäre, wäre eine Garantenstellung des Beschuldigten zu bejahen. Gemäss Art. 19 Abs. 1 der Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5, SR 822.115) muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass alle in seinem Betrieb beschäftigten Jugendlichen von einer befähigten erwachsenen Person ausreichend und angemessen informiert und angeleitet werden, namentlich in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz.