Am 17. Januar 2019 sei es genau dasselbe Programm - einfach mit einem anderen Teil - gewesen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6, 9). Der Beschuldigte hat den Lehrlingen des ersten Lehrjahrs als ihnen gegenüber weisungsbefugter Lehrlingsausbildner damit den Auftrag erteilt, während seiner Abwesenheit am 17. Januar 2019 an der Fräsmaschine zu arbeiten, mithin eine gefährliche Tätigkeit vorzunehmen. Dabei bzw. im in der Anklage passiv formulierten Arbeiten-Lassen der Lernenden an der Fräsmaschine handelt es sich um ein aktives Tun, dem im Sinne des - 11 -