Im Rahmen von beruflichen Eingliederungsmassnahmen der IV absolvierte A._____ daher von Februar 2020 bis Juli 2023 eine Ausbildung zum Kaufmann EFZ (GA act. 377) und ist nun als Sachbearbeiter tätig (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 4; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4). A._____ ist als Folge seines Unfalls somit in seiner angestammten Tätigkeit als (lernender) Polymechaniker bleibend arbeitsunfähig geworden und zu einem Berufswechsel gezwungen worden, womit eine schwere Körperverletzung vorliegt. 4. Zu prüfen ist, ob der Beschuldigte die schwere Körperverletzung von A._____ fahrlässig verursacht hat: