restlichen Fingern, der Hand und am Unterarm [UA act. 240]) erlitten hat. Gemäss Schreiben der Suva vom 13. Juli 2020 ist A._____ aus versicherungsmedizinischer bzw. unfallchirurgischer Sicht die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit als Polymechaniker dauerhaft nicht mehr zumutbar. Eine ganztägige Arbeitsfähigkeit sei nur noch in einer angepassten, bezüglich der linken oberen Extremität sehr leichten bis leichten Tätigkeit unter bestimmten Voraussetzungen (u.a. keine Tätigkeit, welche ein kraftvolles Zupacken oder eine gute Greiffunktion der linken Hand erfordern) gegeben (GA act. 375). Im Rahmen von beruflichen Eingliederungsmassnahmen der IV absolvierte A.___