3. 3.1. Eine Schädigung ist schwer, wenn sie den Anforderungen von Art. 122 StGB entspricht (BGE 109 IV 18 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_20/2021 vom 17. März 2021 E. 2.2). Nach dieser Bestimmung liegt eine schwere Körperverletzung u.a. vor, wenn der Geschädigte bleibend arbeitsunfähig gemacht worden ist (Art. 122 lit. b StGB). Dabei genügt, wenn die verletzte Person in ihrer angestammten Tätigkeit zumindest teilweise arbeitsunfähig ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_442/2019 vom 26. August 2019 E. 1.3.3).