2.4. Nachdem dem Verteidiger auf seinen Antrag vom 13. März 2023, 3. April 2023 und 24. April 2023 (letztmals) Frist zur vorgängigen Berufungsbegründung erstreckt wurde, er aber innerhalb der angesetzten Frist keine Eingabe einreichte, sondern am 12. Mai 2023 ohne nähere Begründung ein weiteres Fristerstreckungsgesuch stellte, wurde mit Verfügung vom 15. Mai 2023 auf eine vorgängige Berufungsbegründung verzichtet und in Terminabsprache mit den Parteien mit Verfügung vom 7. Juni 2023 zur Verhandlung auf den 7. November 2023 vorgeladen. 2.5. Die Berufungsverhandlung mit Einvernahme des Privatklägers A._____ als Auskunftsperson sowie des Beschuldigten fand am 7. November 2023 statt.