2.2. Mit Verfügung vom 25. Januar 2023 wurden die Beweisanträge des Beschuldigten einstweilen abgewiesen. 2.3. Mit Schreiben vom 27. Januar 2023 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie darauf verzichte, einen Nichteintretensantrag zu stellen beziehungsweise Anschlussberufung zu erklären. -7-