8. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gebühr von Fr. 2000.00 b) den Kosten der Mitwirkung anderer Behörden von Fr. 228.55 Total Fr. 2228.55 Dem Beschuldigten werden die Gebühr sowie die Kosten gemäss lit. b im Gesamtbetrag von Fr. 2'228.55.00 auferlegt. 9. Der Beschuldigte trägt seine Kosten selbst.