6.2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Zivil- und Strafkläger gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO für seine Aufwendungen im Zivilpunkt eine Prozessentschädigung von Fr. 15'981.10 (inkl. 7.7% MWST) zu bezahlen. 6.3. Im Übrigen wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen. 7. Die Anklagegebühr wird gemäss § 15 Abs. 1bis VKD auf Fr. 1'100.00 festgesetzt und dem Beschuldigten auferlegt.