4. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 42 Abs. 4 sowie Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 2'500.00 verurteilt. 5. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird gestützt auf Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen vollzogen. 6. 6.1. Es wird gestützt auf Art. 126 Abs. 3 StPO dem Grundsatz nach festgestellt, dass der Beschuldigte dem Zivilkläger A._____ für das Ereignis vom 17. Januar 2019 Schadenersatz zu leisten hat. -6-