2. Der Beschuldigte wird als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach vom 24. August 2020 in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 34, 47 und 49 Abs. 2 StGB zu 80 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 180.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 14'400.00. 3. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt.