Wäre der Beschuldigte oder eine von ihm aufgebotene Fachkraft am 17. Januar 2019 anwesend gewesen, um den Privatkläger zu überwachen, hätte er bzw. die von ihm aufgebotene Fachkraft zum einen durchsetzen können, dass der Privatkläger ohne Handschuhe an der Fräsmaschine arbeitet. Zum anderen hätte der Beschuldigte bzw. die von ihm aufgebotene Fachkraft bei einer ständigen bzw. zumindest häufigen Überwachung des Privatklägers mit hoher Wahrscheinlichkeit verhindern können, dass er von unten in den drehenden Fräser fasst. Der Privatkläger A._____ macht eine Zivilforderung dem Grundsatz nach geltend. II. Anträge