Stattdessen waren lediglich Lernende des vierten Lehrjahrs damit betraut, die Lernenden des ersten Lehrjahrs zu betreuen, wobei von jenen keine Person alleine für die Betreuung des Privatklägers zuständig war und ihn bei der Arbeit an der Fräsmaschine ständig überwachen konnte. Dieser Umstand war dem Beschuldigten bewusst und wurde von ihm in Kauf genommen.