Als Fachkraft gilt gemäss besagtem Anhang 2, wer im Fachbereich über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt. Entgegen dieser Bestimmung organisierte der Beschuldigte für Donnerstag, 17. Januar 2019, trotz seiner Abwesenheit keine Fachkraft, die den Privatkläger während seiner Arbeit an der Fräsmaschine dauernd überwachte. Stattdessen waren lediglich Lernende des vierten Lehrjahrs damit betraut, die Lernenden des ersten Lehrjahrs zu betreuen, wobei von jenen keine Person alleine für die Betreuung des Privatklägers zuständig war und ihn bei der Arbeit an der Fräsmaschine ständig überwachen konnte.