Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2023.20 (ST.2020.80; StA.2019.1256) Urteil vom 7. November 2023 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Fedier Oberrichterin Möckli Gerichtsschreiberin M. Stierli Anklägerin Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach, Wildischachenstrasse 14, 5200 Brugg AG Privatkläger A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard, […] Beschuldigter B._____, geboren am tt.mm.1973, von Gurzelen, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Kenad Melunovic, […] Gegenstand Fahrlässige Körperverletzung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach erhob am 30. November 2020 Anklage gegen den Beschuldigten wegen fahrlässiger Körperverletzung, eventualiter wegen Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Unfall- versicherung gemäss Art. 112 Abs. 1 lit. d UVG und subeventualiter wegen Übertretung des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung gemäss Art. 112 Abs. 2 UVG. 1.2. Am 29. Juni 2021 fand die erste Hauptverhandlung vor der Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg mit Befragung des Beschuldigten statt. 1.3. Mit Verfügung vom 9. September 2021 sistierte die Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichts Brugg das Verfahren, wies die Untersuchungsakten zur Ergänzung der Untersuchung im Sinne der Erwägungen an die Staats- anwaltschaft Brugg-Zurzach zurück und übertrug die Rechtshängigkeit an die Staatsanwaltschaft. 1.4. Die Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach erhob am 11. Februar 2022 die folgende Anklage, welche die Anklage vom 30. November 2020 ersetzte: I. Zur Last gelegte strafbare Handlungen (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) Fahrlässige Körperverletzung, Art. 125 Abs. 2 StGB Eventualiter: Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG), Art. 112 Abs. 1 lit. d UVG i.V.m. Art. 82 Abs. 1 und Abs. 3 UVG, Art. 3 Abs. 1 VUV und Art. 6 Abs. 1 VUV […] Der Privatkläger A._____, geb. tt.mm.2003, [Adresse], begann im Sommer 2018 bei der L._____ AG mit Sitz in Q._____ seine Ausbildung als Polymechaniker EFZ. Der Beschuldigte war damals Lehrlingsausbilder bei der L._____ AG und mit der Ausbildung des Privatklägers betraut. Aus einem Bildungsbericht über die Kompetenzen des Privatklägers geht hervor, dass er die fachlichen Anforderungen erfüllte. Im Zusammenhang mit der Methodenkompetenz wurde festgehalten, dass er öfters Unordnung am Arbeitsplatz hatte. Hinsichtlich Sozialkompetenz wurde -3- vermerkt, dass er sich oft aufspiele und so tue, als ob er alles besser wüsste. Als Ziele für das nächste Semester wurde Folgendes formuliert: • Fachkompetenz: lieber ein wenig Tempo rausnehmen, dafür genauer • Methodenkompetenz: Ordnung am Arbeitsplatz halten, übersichtlich gestalten • Sozialkompetenz: Ruhiger werden und sich nicht gegen Andere aufspielen • Selbstkompetenz: Nicht den Macho raushängen Von anderen Lernenden der L._____ AG wurde der Privatkläger als Person wahrgenommen, die alles, auch seine Ausbildung, nicht besonders ernst nahm, die aufgedreht, arrogant und hochnäsig war und sich gegenüber Anderen aufspielte. Auch war der Privatkläger bei anderen Lernenden bekannt dafür, dass er die Sicherheitsvorschriften nicht immer einhielt. Bei der Arbeit an Maschinen trug er wiederholt Handschuhe, obwohl dies verboten war und er von anderen Mitarbeitern mehrmals aufgefordert war, die Handschuhe auszuziehen. Ab Mittwoch, 9. Januar 2019, bildete der Beschuldigte den Privatkläger, welcher sich zu jenem Zeitpunkt im ersten Lehrjahr befand, und zwei weitere Lernende im ersten Lehrjahr an den betriebseigenen Fräsmaschinen aus. Nachdem die drei Lernenden des ersten Lehrjahrs am Mittwoch, 16. Januar 2019 erstmals an den Fräsmaschinen gearbeitet hatten, liess der Beschuldigte sie am Donnerstag, 17. Januar 2019, in der Lehrlingswerkstatt der L._____ AG, [Adresse], alleine je einzeln an einer Fräsmaschine arbeiten. Der Beschuldigte war am Donnerstag, 17. Januar 2019, nicht im Betrieb anwesend. Gemäss Anhang 2 zum Bildungsplan zur Verordnung über die berufliche Grundbildung Polymechanikerin EFZ und Polymechaniker EFZ (Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes) muss ein Lernender beim Bedienen einer Fräsmaschine bis Ende des 2. Lehrjahrs, bis die Ausbildung erfolgt ist, ständig und nach erfolgter Ausbildung häufig durch eine Fachkraft im Betrieb überwacht werden. Als Fachkraft gilt gemäss besagtem Anhang 2, wer im Fachbereich über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt. Entgegen dieser Bestimmung organisierte der Beschuldigte für Donnerstag, 17. Januar 2019, trotz seiner Abwesenheit keine Fachkraft, die den Privatkläger während seiner Arbeit an der Fräsmaschine dauernd überwachte. Stattdessen waren lediglich Lernende des vierten Lehrjahrs damit betraut, die Lernenden des ersten Lehrjahrs zu betreuen, wobei von jenen keine Person alleine für die Betreuung des Privatklägers zuständig war und ihn bei der Arbeit an der Fräsmaschine ständig überwachen konnte. Dieser Umstand war dem Beschuldigten bewusst und wurde von ihm in Kauf genommen. Am Donnerstag, 17. Januar 2019, morgens, arbeitete der Privatkläger – entgegen den Vorschriften – mit Handschuhen an der Fräsmaschine Maho MH 800, obwohl er an jenem Morgen und auch zuvor mehrfach darauf hingewiesen worden war, dass er bei der Arbeit an dieser Maschine keine Handschuhe tragen darf. Um ca. 10:05 Uhr fasste der Privatkläger während der Arbeit an der besagten Fräsmaschine mit seiner linken Hand versehentlich von unten an den drehenden Fräser, wobei der Handschuh erfasst und mit der linken Hand und dem linken Unterarm des Privatklägers in die Maschine eingezogen wurde. Der Privatkläger erlitt dadurch eine -4- komplexe Hand- und Unterarmverletzung links mit folgenden multiplen Schnitt- verletzungen: - Am Mittelfinger Durchtrennung der radialen Hälfte der FDP-Sehne Zone 2, Durchtrennung des radialen Zügels der FDS-Sehne, A2- und A3-Ringband- durchtrennung, Durchtrennung beider Digitalnerven mit Defekt, Durchtrennung der Digitalarterie A5 mit Defekt - Am Ringfinger Durchtrennung des ulnaren Gefäss-/Nervenbündels - Am kleinen Finger tangentiale Defektwunde ulnar des PIP-Gelenks - Mehrere Schnittwunden an den restlichen Fingern, der Hand und am Unterarm. Er musste sich danach von 17. Januar bis 19. Januar 2019 stationär im Kantonsspital R._____ behandeln lassen. Diese Verletzungen hatten mehrere Narben zur Folge und am Mittelfinger blieb eine Gefühlsstörung sowie eine Bewegungseinschränkung bestehen. Zudem entwickelte sich beim Privatkläger ein posttraumatisches neuro- pathisches Schmerzsyndrom, das sich erschwerend auf den Verlauf der Heilung auswirkte. Bis mindestens Ende Juni 2020 war er zu 100% arbeitsunfähig. Der Privatkläger sah sich aufgrund seiner Handverletzung und der dadurch verursachten psychischen Belastung nicht mehr in der Lage, einer handwerklichen Tätigkeit nachzugehen und begann eine Ausbildung an einer Handelsschule für den kaufmännischen Bereich. Der Unfall war darauf zurückzuführen, dass der Beschuldigte am 17. Januar 2019 weder selbst in der Lehrlingswerkstatt anwesend war, noch eine Fachkraft organisiert hatte, die den Privatkläger bei der Arbeit an der besagten Fräsmaschine überwachte. Für den Beschuldigten war angesichts dessen, dass im Betrieb bekannt war, dass der damals fünfzehnjährige Privatkläger sich gegenüber anderen Personen aufspielte und sich so aufführte, als wüsste er alles besser, und sich im Weiteren nicht immer vollumfänglich an die Sicherheitsvorschriften hielt, voraussehbar, dass dieser bei der Arbeit an der besagten Fräsmaschine ohne ständige oder zumindest häufige Überwachung durch eine Fachkraft einen Fehler begehen und sich deswegen erheblich verletzen kann. Wäre der Beschuldigte oder eine von ihm aufgebotene Fachkraft am 17. Januar 2019 anwesend gewesen, um den Privatkläger zu überwachen, hätte er bzw. die von ihm aufgebotene Fachkraft zum einen durchsetzen können, dass der Privatkläger ohne Handschuhe an der Fräsmaschine arbeitet. Zum anderen hätte der Beschuldigte bzw. die von ihm aufgebotene Fachkraft bei einer ständigen bzw. zumindest häufigen Überwachung des Privatklägers mit hoher Wahrscheinlichkeit verhindern können, dass er von unten in den drehenden Fräser fasst. Der Privatkläger A._____ macht eine Zivilforderung dem Grundsatz nach geltend. II. Anträge 1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. -5- 2. Er sei (in Anwendung der vorgenannten Gesetzesbestimmung sowie von Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 42 Abs. 4 StGB i.V.m. Art. 106 StGB, Art. 44 StGB, Art. 47 StGB und Art. 49 Abs. 2 StGB) zu verurteilen: als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 24. August 2020 - zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 140.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren - zu einer Busse von CHF 1'400.00, wobei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse auszusprechen ist. 3. Kostenauflage an den Beschuldigten […] 1.5. Am 9. September 2022 fand die zweite Hauptverhandlung vor der Präsi- dentin des Bezirksgerichts Brugg mit Befragung des Beschuldigten statt. 1.6. Mit Urteil vom 29. November 2022 erkannte die Präsidentin des Bezirks- gerichts Brugg: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen Körperverletzung (schwere Schädigung) gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB. 2. Der Beschuldigte wird als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach vom 24. August 2020 in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 34, 47 und 49 Abs. 2 StGB zu 80 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 180.00 festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 14'400.00. 3. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmung und gestützt auf Art. 42 Abs. 4 sowie Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 2'500.00 verurteilt. 5. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird gestützt auf Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen vollzogen. 6. 6.1. Es wird gestützt auf Art. 126 Abs. 3 StPO dem Grundsatz nach festgestellt, dass der Beschuldigte dem Zivilkläger A._____ für das Ereignis vom 17. Januar 2019 Schadenersatz zu leisten hat. -6- 6.2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Zivil- und Strafkläger gestützt auf Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO für seine Aufwendungen im Zivilpunkt eine Prozessentschädigung von Fr. 15'981.10 (inkl. 7.7% MWST) zu bezahlen. 6.3. Im Übrigen wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen. 7. Die Anklagegebühr wird gemäss § 15 Abs. 1bis VKD auf Fr. 1'100.00 festgesetzt und dem Beschuldigten auferlegt. 8. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gebühr von Fr. 2000.00 b) den Kosten der Mitwirkung anderer Behörden von Fr. 228.55 Total Fr. 2228.55 Dem Beschuldigten werden die Gebühr sowie die Kosten gemäss lit. b im Gesamtbetrag von Fr. 2'228.55.00 auferlegt. 9. Der Beschuldigte trägt seine Kosten selbst. 1.7. Gegen das dem Beschuldigten am 9. Dezember 2022 im Dispositiv zuge- stellte Urteil meldete dieser gleichentags Berufung an. Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten am 13. Januar 2023 zugestellt. 2. 2.1. Mit Berufungserklärung vom 19. Januar 2023 beantragte der Beschuldigte, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und er sei freizusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staats zzgl. 7.7 % MWST. Ausserdem stellte er die Beweisanträge, er sei zur Sache und zur Person zu befragen, D._____, E._____ und F._____ seien als Zeugen bzw. Auskunftspersonen zu befragen und es seien die vorinstanzlichen Verfahrensakten beizuziehen. 2.2. Mit Verfügung vom 25. Januar 2023 wurden die Beweisanträge des Beschuldigten einstweilen abgewiesen. 2.3. Mit Schreiben vom 27. Januar 2023 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie darauf verzichte, einen Nichteintretensantrag zu stellen beziehungs- weise Anschlussberufung zu erklären. -7- 2.4. Nachdem dem Verteidiger auf seinen Antrag vom 13. März 2023, 3. April 2023 und 24. April 2023 (letztmals) Frist zur vorgängigen Berufungsbegrün- dung erstreckt wurde, er aber innerhalb der angesetzten Frist keine Eingabe einreichte, sondern am 12. Mai 2023 ohne nähere Begründung ein weiteres Fristerstreckungsgesuch stellte, wurde mit Verfügung vom 15. Mai 2023 auf eine vorgängige Berufungsbegründung verzichtet und in Termin- absprache mit den Parteien mit Verfügung vom 7. Juni 2023 zur Verhand- lung auf den 7. November 2023 vorgeladen. 2.5. Die Berufungsverhandlung mit Einvernahme des Privatklägers A._____ als Auskunftsperson sowie des Beschuldigten fand am 7. November 2023 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch, womit das vorinstanzliche Urteil vollständig angefochten und entsprechend zu über- prüfen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. Der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 StGB macht sich schuldig, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesund- heit schädigt. Ist die Schädigung schwer, wird der Täter vom Amtes wegen verfolgt (Art. 125 Abs. 2 StGB). 3. 3.1. Eine Schädigung ist schwer, wenn sie den Anforderungen von Art. 122 StGB entspricht (BGE 109 IV 18 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_20/2021 vom 17. März 2021 E. 2.2). Nach dieser Bestimmung liegt eine schwere Körperverletzung u.a. vor, wenn der Geschädigte bleibend arbeitsunfähig gemacht worden ist (Art. 122 lit. b StGB). Dabei genügt, wenn die verletzte Person in ihrer angestammten Tätigkeit zumindest teilweise arbeitsunfähig ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_442/2019 vom 26. August 2019 E. 1.3.3). 3.2. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass A._____, der sich zu diesem Zeitpunkt im ersten Lehrjahr als Polymechaniker EFZ befunden hat, am 17. Januar 2019 um ca. 10:05 Uhr während der Arbeit an der Fräsmaschine Maho MH 800 in der Lehrlingswerkstatt der L._____ AG mit seiner linken Hand versehentlich -8- von unten an den drehenden Fräser gefasst hat, wobei sein Handschuh erfasst worden und mitsamt der linken Hand und dem linken Unterarm in die Maschine gezogen worden ist, wodurch er eine komplexe Hand- und Unterarmverletzung links mit multiplen Schnittverletzungen (am Mittelfinger: Durchtrennung der radialen Hälfte der FDP-Sehne Zone 2, Durchtrennung des radialen Zügels der FDS-Sehne, A2- und A3-Ringband- durchtrennung, Durchtrennung beider Digitalnerven mit Defekt, Durchtren- nung der Digitalarterie A5 mit Defekt; am Ringfinger: Durchtrennung des ulnaren Gefäss-/Nervenbündels; am kleinen Finger: tangentiale Defekt- wunde ulnar des PIP-Gelenks sowie mehrere Schnittwunden an den restlichen Fingern, der Hand und am Unterarm [UA act. 240]) erlitten hat. Gemäss Schreiben der Suva vom 13. Juli 2020 ist A._____ aus versicherungsmedizinischer bzw. unfallchirurgischer Sicht die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit als Polymechaniker dauerhaft nicht mehr zumutbar. Eine ganztägige Arbeitsfähigkeit sei nur noch in einer angepass- ten, bezüglich der linken oberen Extremität sehr leichten bis leichten Tätig- keit unter bestimmten Voraussetzungen (u.a. keine Tätigkeit, welche ein kraftvolles Zupacken oder eine gute Greiffunktion der linken Hand erfor- dern) gegeben (GA act. 375). Im Rahmen von beruflichen Eingliederungs- massnahmen der IV absolvierte A._____ daher von Februar 2020 bis Juli 2023 eine Ausbildung zum Kaufmann EFZ (GA act. 377) und ist nun als Sachbearbeiter tätig (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 4; vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4). A._____ ist als Folge seines Unfalls somit in seiner angestammten Tätigkeit als (lernender) Polymechaniker bleibend arbeitsunfähig geworden und zu einem Berufswechsel gezwungen worden, womit eine schwere Körperverletzung vorliegt. 4. Zu prüfen ist, ob der Beschuldigte die schwere Körperverletzung von A._____ fahrlässig verursacht hat: 4.1. Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflicht- widrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnis- sen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt richtet sich, wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 145 IV 154 E. 2.1; 143 IV 138 E. 2.1; 135 IV 56 E. 2.1). Die Straftat kann auch durch pflichtwidriges Unterlassen begangen werden (Art. 11 StGB). Voraussetzung ist in diesem Fall eine Rechtspflicht zur Vornahme der unterlassenen Handlung (Garantenstellung) sowie die -9- Möglichkeit, diese Handlung vorzunehmen (BGE 148 IV 39 E. 2.3.2; 141 IV 249 E. 1.1 mit Hinweisen). Die Abgrenzung zwischen Handlung und Unterlassung ist im Zweifel nach dem Subsidiaritätsprinzip vorzunehmen. Danach ist immer zuerst zu prüfen, ob ein aktives Tun vorliegt, das tatbestandsmässig, rechtswidrig und schuldhaft ist. Dabei sind allerdings nur Handlungen zu berücksichtigen, die das Risiko, das in den Erfolg umschlug, herbeiführten oder steigerten - und nicht nur nicht verminderten (BGE 115 IV 199 E. 2a; 120 IV 265 E. 2b). Grundvoraussetzung für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorher- sehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist also zu fragen, ob der Täter eine Gefähr- dung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen bzw. erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens wesentlich zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz ausser- gewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers bzw. eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten des Beschuldigten - in den Hintergrund drängen. Das Verhalten eines Dritten vermag den Kausalzusammenhang nur zu unterbrechen, wenn diese Zusatzursache derart ausserhalb des normalen Geschehens liegt, derart unsinnig ist, dass damit nicht zu rechnen war (BGE 142 IV 237 E. 1.5.2; 135 IV 56 E. 2.1 je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Eintritt des Erfolgs vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindes- tens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 140 II 7 E. 3.4; 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen). 4.2. 4.2.1. In der Anklage wird dem Beschuldigten zusammengefasst vorgeworfen, er habe die Lernenden des ersten Lehrjahrs am 17. Januar 2019 in der Lehrlingswerkstatt der L._____ AG je einzeln an einer Fräsmaschine arbeiten lassen und sei weder selbst im Betrieb anwesend gewesen noch habe er eine Fachkraft für die Überwachung während der Arbeit an der Fräsmaschine organisiert. - 10 - Die Vorinstanz ist von einem Unterlassungsdelikt ausgegangen (vor- instanzliches Urteil E. 4.1.4, 4.3.1). 4.2.2. Die Abgrenzung zwischen Handlung und Unterlassung ist im Zweifel nach dem Subsidiaritätsprinzip vorzunehmen. Demnach ist zunächst zu prüfen, ob ein aktives Tun vorliegt, das tatbestandsmässig, rechtswidrig und schuldhaft ist. Dabei sind nur solche Handlungen zu berücksichtigen, welche das Risiko, das in den tatbestandsmässigen Erfolg umschlug, herbeiführten oder steigerten, mithin nicht auch solche Handlungen, welche dieses Risiko bloss nicht verhindert haben. Mangelnde Sorgfalt ist ein Tatbestandsmerkmal der Fahrlässigkeit und nicht ein Unterlassen im Sinne des unechten Unterlassungsdelikts. Wird eine gefährliche Unternehmung ohne genügende Sicherungsmassnahmen durchgeführt, so liegt in der Re- gel ein Begehungsdelikt vor. Massgebender Anknüpfungspunkt ist insoweit nicht die im Unterbleiben von Sicherungsmassnahmen liegende Unterlas- sung, sondern die in der Durchführung der Unternehmung bestehende Handlung (Urteil des Bundesgerichts 6B_47/2021 vom 22. März 2023 E. 4.3 mit Hinweisen). 4.2.3. Der Beschuldigte war am 19. Januar 2019 in einem Vollzeitpensum als Lehrlingsausbildner bei der L._____ AG angestellt und für die Polymechaniker-Lehrlinge zuständig gewesen (GA act. 350 f.; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 10). Er hat ausgesagt, er habe am Freitag [11. Januar 2019] und am darauffolgenden Mittwochmorgen [16. Januar 2019] mit den Lehrlingen des ersten Lehrjahrs einen Theorieblock zum Fräsen mit konventionellen Maschinen durchgeführt. Ebenfalls am Mitt- woch hätten die Lehrlinge dann die Möglichkeit gehabt, die Maschine kennenzulernen und erstmals ein Teil zu fräsen, wobei er hinter ihnen gestanden sei. Am Donnerstag [17. Januar 2019] habe er frei gehabt. Die Lehrlinge des ersten Lehrjahrs hätten gewusst, was sie an diesem Tag machen mussten, weil er dies mit ihnen besprochen habe. Es sei der genau gleiche Auftrag wie am Mittwoch gewesen, damit sie etwas Routine erhalten würden (GA act. 355). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte ausgesagt, er habe die Lehrlinge des ersten Lehrjahrs an seinem freien Tag, dem 17. Januar 2019, mit dem Fräsen beauftragt. Am Vortag hätten sie ein Teil mit sechs Seiten gefräst. Am 17. Januar 2019 sei es genau dasselbe Programm - einfach mit einem anderen Teil - gewesen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6, 9). Der Beschuldigte hat den Lehrlingen des ersten Lehrjahrs als ihnen gegenüber weisungsbefugter Lehrlingsausbildner damit den Auftrag erteilt, während seiner Abwesenheit am 17. Januar 2019 an der Fräsmaschine zu arbeiten, mithin eine gefährliche Tätigkeit vorzunehmen. Dabei bzw. im in der Anklage passiv formulierten Arbeiten-Lassen der Lernenden an der Fräsmaschine handelt es sich um ein aktives Tun, dem im Sinne des - 11 - Subsidiaritätsprinzips der Vorrang zu geben ist. Die dem Beschuldigten vorgeworfene Unterlassung der Beaufsichtigung stellt hingegen den Vorwurf der mangelnden Sorgfalt dar. Letztlich erweist sich die Unterscheidung, ob es sich um ein Begehungs- oder Unterlassungsdelikt handelt, vorliegend jedoch nicht als entschei- dend, denn wenn mit der Vorinstanz von einem Unterlassungsdelikt auszugehen wäre, wäre eine Garantenstellung des Beschuldigten zu bejahen. Gemäss Art. 19 Abs. 1 der Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5, SR 822.115) muss der Arbeit- geber dafür sorgen, dass alle in seinem Betrieb beschäftigten Jugendlichen von einer befähigten erwachsenen Person ausreichend und angemessen informiert und angeleitet werden, namentlich in Bezug auf Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz. Mitarbeitenden kommt eine Garanten- stellung nur im Rahmen ihres Aufgabenbereichs und nur insoweit zu, als ihnen auch die entsprechenden Entscheidkompetenzen delegiert sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_47/2021 vom 22. März 2023 E. 5.1.3 mit Hinweisen). Dem Beschuldigten kam in seiner Funktion als Lehrlings- ausbildner mit den entsprechenden Kompetenzen bei der L._____ AG diese Obhutspflicht zum Schutz der jugendlichen Lehrlinge zweifellos zu. Zudem hat der Beschuldigte durch den Auftrag an die Lehrlinge des ersten Lehrjahrs, während seiner Abwesenheit an der Fräsmaschine zu arbeiten, eine Gefahr für diese geschaffen (vgl. nachstehend), womit ihm auch eine Garantenstellung aus Ingerenz zukommt. 4.3. 4.3.1. Jugendliche dürfen gemäss Art. 4 Abs. 1 ArGV 5 nicht für gefährliche Arbeiten beschäftigt werden. Als gefährlich gelten für Jugendliche u.a. Arbeiten mit Maschinen, Ausrüstungen oder Werkzeugen, die mit Unfall- gefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder wegen mangelnder Erfahrung oder Ausbildung nicht erkennen oder nicht abwenden können (Art. 1 lit. g der Verordnung des WBF vom 4. Dezember 2007 über gefährliche Arbeiten für Jugendliche [SR 822.115.2] in der zum Tat- zeitpunkt geltenden Fassung vom 1. Januar 2013). Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) kann für Jugendliche ab 15 Jahren in den Bildungsverordnungen Ausnahmen vorsehen, sofern dies für das Erreichen der Ziele der beruflichen Grundbildung unentbehrlich ist, und die Organisationen der Arbeitswelt definieren im Anhang zu den Bildungs- plänen begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesund- heitsschutzes (Art. 4 Abs. 4 ArGV 5). Gemäss Art. 6 Abs. 4 und 5 der Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Polymechanikerin/ Polymechaniker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) (SR 412. 101.220.88) können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die im Anhang zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen - 12 - werden, wobei vorausgesetzt wird, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden und diesbezüglich auf die im Anhang zum Bildungsplan festgelegten Massnah- men der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes verwiesen wird. Gemäss Anhang 2 des Bildungsplans zur Verordnung über die berufliche Grundbildung Polymechanikerin EFZ / Polymechaniker EFZ müssen die Lernenden beim Bedienen von konventionellen oder CNC-Fräsmaschinen bis die Ausbildung erfolgt ist bzw. bis Ende des zweiten Lehrjahrs ständig durch eine Fachkraft, d.h. eine Person, die über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder eine gleichwertige Qualifikation im Fachbereich der Lernenden verfügt, überwacht werden (www.swissmem-berufsbildung.ch/ de/unsere-berufe/polymechaniker/in-efz/ausbildungsdokumente-und-regel werke.html, S. 2, 4). 4.3.2. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass A._____ sich im ersten Lehrjahr als Polymechaniker befand, seine Ausbildung im Fräsen mit konventionellen Verfahren am Unfalltag, dem 17. Januar 2019, noch nicht abgeschlossen hatte (GA act. 354 f.; UA act. 93) und dementsprechend bei der Arbeit an der Fräs- maschine der ständigen Überwachung durch eine Fachkraft bedurfte. Unbestritten ist weiter, dass der Beschuldigte am Unfalltag nicht im Betrieb anwesend war. Der Beschuldigte durfte die Lehrlinge somit während seiner Abwesenheit nur an der Fräsmaschine arbeiten lassen, wenn er deren ständige Überwachung durch eine Fachkraft sicherstellte. Der Beschuldigte macht im Wesentlichen geltend, G._____ sei zusammen mit den Lehrlingen des vierten Lehrjahrs seine Stellvertretung gewesen. Dies sei bei der L._____ AG schon immer so gehandhabt worden und es sei noch nie etwas passiert, weshalb ihm kein Vorwurf gemacht werden könne (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7, 9, 14). 4.3.3. 4.3.3.1. G._____ hat anlässlich seiner Einvernahme vom 9. Dezember 2021 ausgesagt, er habe nicht gewusst, dass der Beschuldigte am 17. Januar 2019 nicht im Betrieb anwesend gewesen sei. Dass der Beschuldigte ihn am 16. Januar 2019 darüber informiert habe, was er mit den Lehrlingen bereits geübt habe und was das Ziel für den 17. Januar 2019 sei, stimme nicht. Seit ca. zwei Jahren vor dem Unfall habe zwischen dem Beschuldigten und ihm keine Stellvertreterregelung mehr bestanden. Der Beschuldigte habe ihm nicht Bescheid geben müssen, wenn er freinehmen wollte. Er sei sich sicher, dass der Beschuldigte ihn am 16. Januar 2019 nicht gebeten habe, die Betreuung und Überwachung der Lehrlinge des ersten Lehrjahrs am 17. Januar 2019 zu übernehmen. Er habe von ihm nie solche Aufgaben übernommen. Ihm sei bekannt, dass der Beschuldigte - 13 - jeweils Lehrlinge des vierten Lehrjahrs als seine Stellvertreter bestimmt habe (Dossier Einvernahmen ab 09.09.2021 S. 3 ff.). 4.3.3.2. E._____, der zum damaligen Zeitpunkt im vierten Lehrjahr war, hat ausgesagt, sie, die Lehrlinge des vierten Lehrjahrs, seien am Unfalltag für die Betreuung von A._____ zuständig gewesen. Sie hätten die Lehrlinge des ersten Lehrjahrs beaufsichtigen und auf Fehler hinweisen müssen, und wenn sie etwas nicht verstanden hätten, hätten sie ihnen die Sache erklärt. Auf die Frage, ob er am Morgen des 17. Januar 2019 auch von jemandem betreut worden sei, hat E._____ ausgesagt, die höheren Chefs seien dort gewesen, es sei aber nicht so gewesen, dass ihnen jemand auf die Finger geschaut habe (UA act. 229 f.). 4.3.3.3. F._____, die sich damals im zweiten Lehrjahr befunden hat, hat ausgesagt, sie habe zum Unfallzeitpunkt an der Maschine neben A._____ gearbeitet. So wie sie es mitbekommen habe, sei am Unfalltag E._____ alleine für die drei Lehrlinge des ersten Lehrjahrs verantwortlich gewesen. H._____, ein anderer Lehrling des vierten Lehrjahrs, habe für sich selbst einen Auftrag erledigen müssen und I._____, der dritte Lehrling des vierten Lehrjahrs, sei mit ihr zusammen an der Drehbank gewesen (UA act. 208). 4.3.3.4. D._____, der damals im ersten Lehrjahr gewesen ist, hat ausgesagt, er habe am Unfalltag an der Fräsmaschine neben derjenigen von A._____ gearbeitet. An diesem Tag seien E._____, H._____ und I._____ für ihre Betreuung zuständig gewesen. Er gehe davon aus, dass alle Lehrlinge des vierten Lehrjahrs zuständig gewesen seien, weil alle dort gewesen seien. Es sei nicht konkret gesagt worden, wer zuständig sei. Am Morgen habe E._____ sie darauf hingewiesen, wie man fräsen müsse und später habe er die drei Lehrlinge des ersten Lehrjahrs zusammengerufen und weitere Sachen erklärt. Kurz vor dem Unfall habe E._____ zu A._____ gesagt, er solle die Drehzahl der Maschine runterdrehen (UA act. 221). 4.3.3.5. A._____ hat anlässlich seiner Einvernahme vom 20. September 2019 ausgesagt, die Lehrlinge des vierten Lehrjahrs, H._____, E._____ und I._____, hätten am Unfalltag die Aufsicht gehabt. Diese hätten jedoch selbst auch Aufträge gehabt, weshalb sie alleine an der Maschine gewesen seien. Die Lehrlinge des vierten Lehrjahrs seien ein- bis zweimal durchgelaufen und hätten geschaut, ob es gut laufe. Sie seien zuvor bereits zwei- bis dreimal von den Lehrlingen des vierten Lehrjahrs beaufsichtigt worden, wenn der Beschuldigte einen Termin gehabt habe, krank gewesen oder früher gegangen sei. Neben den Lehrlingen des vierten Lehrjahrs habe der Beschuldigte keinen Vertreter als Ansprechperson für sie gehabt - 14 - (UA act. 175 f.). An der Einvernahme vom 25. Mai 2020 sowie der Berufungsverhandlung hat A._____ wiederum bestätigt, die drei Lehrlinge des vierten Lehrjahrs seien am Unfalltag für sie zuständig gewesen (UA act. 188, 190; Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3). Ebenfalls sagte A._____ anlässlich der Berufungsverhandlung wiederum aus, G._____ sei ihnen nicht als Ansprechperson genannt worden (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3) 4.3.3.6. Der Beschuldigte hat anlässlich der ersten vorinstanzlichen Hauptverhand- lung vom 29. Juni 2021 ausgesagt, er habe vor seiner Abwesenheit mit den Lehrlingen des ersten Lehrjahrs den Auftrag besprochen. Zusätzlich habe er seinen Vorgesetzten, G._____, informiert, was sie bereits gemacht hätten und dass sie die ganzen Sicherheitsbestimmungen schon ange- schaut hätten. Zudem habe er ihm gesagt, was das Ziel für Donnerstag [17. Januar 2019] sei, nämlich das genau gleiche Teil nochmals zu fräsen, damit die Lehrlinge betreffend die Maschine und die Ausrechnungen Sicherheit erhalten würden. Bei Abwesenheiten von einem Tag habe er mit G._____ jeweils immer einen kurzen mündlichen Rapport gemacht, was gelaufen sei und was das Ziel des nächsten Tages sei. Die Frage, ob er mit G._____ vereinbart habe, dass er so auf die Lehrlinge des ersten Lehrjahrs aufpasse, wie er es am Mittwoch gemacht habe, nämlich indem er hinter den Lehrlingen gestanden habe und gleich interveniert habe, wenn sie etwas falsch gemacht hätten, hat der Beschuldigte bejaht und gesagt, er habe G._____ gesagt, dass es genau das gleiche wie am Mittwoch sei, dass nichts Neues dabei sei und es nur um die Routine gehe. Die Frage, ob er mit G._____ vereinbart habe, dass die ständige Überwachung der Lernenden am Donnerstag seine Aufgabe sei, hat der Beschuldigte darauf ebenfalls bejaht. Auf die Frage, ob jemand des vierten Lehrjahrs, namentlich E._____, konkret mit der Aufgabe betraut worden sei, hat der Beschuldigte geantwortet, die Hauptaufgabe sei bei G._____ gewesen. Die Lehrlinge des vierten Lehrjahrs seien einfach Beobachter gewesen, aber nicht Ansprechperson bei Problemen. Er habe den Lehrlingen des vierten Lehrjahrs gesagt, wenn sie etwas sehen sollten, müssten sie intervenieren und es Herrn G._____ melden. G._____ habe er gesagt, dass auch die Lehrlinge des vierten Lehrjahrs ein wenig beobachten würden und sie ihm direkt melden würden, wenn ihnen etwas auffalle und er gerade nicht da sei (GA act. 356 f.). Anlässlich seiner Einvernahme vom 20. Januar 2022 hat der Beschuldigte ausgesagt, er habe die Aufgabe gehabt, G._____ mitzuteilen, was laufe, wenn er selbst abwesend sei. G._____ sei also «sozusagen» sein Stellvertreter gewesen. Wenn er abwesend gewesen sei, habe «an und für sich» G._____ die Betreuung der Lehrlinge übernommen. Er sei am 16. Januar 2019 zu G._____ ins Büro gegangen und habe ihm gesagt, was die Lehrlinge des ersten Lehrjahrs an diesem Tag alles geübt hätten. Er - 15 - habe ihn auch darauf hingewiesen, dass er mit den Lehrlingen die gesamten Sicherheitsbestimmungen angeschaut habe und dass sie diese aufgeschrieben und unterschrieben hätten. Weiter habe er zu ihm gesagt, dass die Lehrlinge zwei grosse Metallblöcke hätten, um diese zu fräsen und dass sie am Donnerstag, 17. Januar 2019, genau dasselbe machen müssten, wie sie am Mittwoch 16. Januar 2019 gemacht hätten. Zudem habe er ihm gesagt, dass das Material und die Maschinen bereit seien und dass die Lehrlinge ihm gesagt hätten, dass sie an den Maschinen sicher seien. G._____ habe darauf geantwortet, dass es in Ordnung sei. Er könne sich noch an das Gespräch erinnern, weil es immer so gelaufen sei, wenn er abwesend gewesen sei. Ob er G._____ gebeten habe, sich am 17. Januar 2019 bei den Lehrlingen in der Lehrlingswerkstatt aufzuhalten, wisse er nicht mehr genau. Es könne sein, dass er ihm vielleicht gesagt habe, er solle «ein bisschen schauen». Die Lehrlinge des vierten Lehrjahrs habe er als «Beobachter» eingesetzt und ihnen gesagt, wenn etwas sei, sollen sie zu Herrn G._____ gehen (Dossier Einvernahmen ab 09.09.2021 S. 10 ff.). Anlässlich der zweiten vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 9. Septem- ber 2022 hat der Beschuldigte auf die Frage, wie er während seiner Abwesenheit eine ständige Überwachung von A._____ durch eine Fachkraft sichergestellt habe, geantwortet, er sei der Meinung gewesen, dass es klappe, wenn er es mit G._____ anschaue. Wenn dies nicht so sei, dürfe er ja keine Ferien mehr nehmen und müsse ständig dort sein. Er habe G._____ am Mittwoch gegen Feierabend in dessen Büro gesagt, was sie den ganzen Tag gemacht hätten und was die Aufgabe für Donnerstag sei. Auf den Vorhalt, G._____ habe ausgesagt, er habe von ihm nie Aufgaben wie die Überwachung der Lehrlinge übernommen, sagte der Beschuldigte, dann habe er nie einen Stellvertreter in der Firma gehabt. Er habe immer angenommen, dass G._____ schaue, wenn er nicht da sei. Er habe den Lehrlingen immer wieder gesagt gehabt, sie sollen zu Herrn G._____ gehen. Daran, ob er den Lehrlingen des vierten Lehrjahrs am Tag vor dem Unfall gesagt habe, sie sollen sich an G._____ wenden, wenn sie etwas sehen würden, könne er sich nicht mehr genau erinnern. Er meine jedoch, er habe dies gesagt (GA act. 419 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte ausgesagt, er habe die Lehrlinge des vierten Lehrjahrs zur Beobachtung der Lehrlinge des ersten Lehrjahrs eingespannt. Daneben habe er den Leiter des [Bereich], G._____, informiert. Er sei am Vorabend zu G._____ gegangen und habe ihm gesagt, was die Lehrlinge an jenem Tag gemacht hätten, was sie schon kennen würden und welche Aufgaben sie am nächsten Tag hätten. Auf die Pflicht zur ständigen Überwachung beim Fräsen habe er G._____ nicht hingewiesen. Die Firma habe es ihm immer so weitergegeben, dass er G._____ informieren müsse, aber die Lehrlinge des vierten Lehrjahrs die ganze Beobachtung machen würden. Es sei ihm - 16 - immer gesagt worden, sie sollten es so machen, dass die Lehrlinge des vierten Lehrjahrs plus der Leiter des [Bereich], G._____, seine Stellvertretung machen würden. Für ihn sei es klar, dass er das dann auch so lebe, wenn die Firma ihm dies so auferlege. Für ihn sei klar gewesen, dass die Lehrlinge des vierten Lehrjahrs beobachten würden und G._____ nur im Hintergrund da sei. Er habe angenommen, dass G._____ Kontrollen mache. Die Lehrlinge des vierten Lehrjahrs seien immer dort gewesen und hätten beobachtet. Diese seien für ihn qualifizierte Personen. Sie hätten gewusst, was diejenigen im ersten Lehrjahr lernen mussten und hätten es selbst gekonnt. Die Lehrlinge des ersten Lehrjahrs hätten immer unter Beobachtung sein sollen. Die Lehrlinge hätten auch gewusst, dass Herr G._____ auch die Aufsicht habe (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7 ff.). 4.3.4. Sämtliche befragten Lehrlinge haben übereinstimmend ausgesagt, die Lehrlinge des vierten Lehrjahrs seien am Unfalltag für die Beaufsichtigung der Lehrlinge des ersten Lehrjahrs zuständig gewesen, was sich mit der Aussage von G._____, ihm sei bekannt, dass der Beschuldigte jeweils Lehrlinge des vierten Lehrjahrs als seine Stellvertreter bestimmt habe, übereinstimmt. G._____ ist von keinem der Lehrlinge erwähnt worden. Dass G._____ verantwortlich gewesen sein soll oder den Lehrlingen zumindest gesagt worden sei, wenn etwas wäre, sei dies G._____ zu melden, wird weder von den Lehrlingen noch von G._____ bestätigt. Vielmehr hat A._____ sogar ausgesagt, sie seien bei Abwesenheit des Beschuldigten bereits früher zwei- bis dreimal von den Lehrlingen des vierten Lehrjahrs beaufsichtigt worden und der Beschuldigte habe ansonsten keinen Vertreter als Ansprechperson für sie gehabt (UA act. 176). Auch die Aussage von E._____, die höheren Chefs seien da gewesen, es sei aber nicht so gewesen, dass ihnen jemand auf die Finger geschaut habe (UA act. 230), spricht nicht dafür, dass den Lehrlingen ein Stellvertreter des Beschuldigten bekannt war, obwohl der Beschuldigte beteuert hat, den Lehrlingen immer wieder gesagt zu haben, sie sollen sich an G._____ wenden (UA act. 420). Im Übrigen konnte sich der Beschuldigte selbst zuletzt nicht mehr daran erinnern, ob er den Lehrlingen des vierten Lehrjahrs am Tag vor dem Unfall G._____ als Ansprechperson angegeben hatte (GA act. 420) und er sprach nur noch sehr allgemein davon, dass es «von Anfang an so kommuniziert» worden sei (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8). Die Lehrlinge können zwar keine Aussagen dazu machen, ob der Beschuldigte G._____ am Tag vor dem Unfall um die Beaufsichtigung der Lehrlinge des ersten Lehrjahrs gebeten hat. Ihre Aussagen bestätigen jedoch wesentliche Teile der Aussagen von G._____ und widersprechen denen des Beschuldigten, weshalb die Aussage von G._____, dass der Beschuldigte ihn nicht gebeten habe, die Betreuung und Überwachung der Lehrlinge des ersten Lehrjahrs am 17. Januar 2019 zu übernehmen, insgesamt glaubhaft erscheint und davon auszugehen ist, - 17 - dass der Beschuldigte nicht G._____, sondern einzig die Lehrlinge des vierten Lehrjahrs, bei denen es sich zweifellos nicht um Fachkräfte im Sinne von Anhang 2 des vorstehend erwähnten Bildungsplans handelt, mit der Überwachung der Lehrlinge des ersten Lehrjahrs beauftragt hat. Dafür spricht auch, dass nicht erklärlich ist, weshalb der Beschuldigte einen Stellvertreter nicht bereits bei den polizeilichen Einvernahmen erwähnt, sondern von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte (UA act. 179 ff., 199 ff.), wäre dies Angabe doch naheliegend und zu erwarten gewesen, wenn eine solche Abrede mit G._____ bestanden hätte (zur Zulässigkeit der Berücksichtigung des Aussageverhaltens, vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1385/ 2021 vom 29. August 2023 E. 2.4.1 mit Hinweisen). Der Umstand, dass die L._____ AG mit Schreiben vom 31. Mai 2021 (GA act. 383) und vom 20. Dezember 2021 (Dossier Akten L._____ ab 09.09.2021) bestätigt hat, dass in organisatorischer Hinsicht eine Stellvertretungsregelung zwischen dem Beschuldigten und G._____ bestanden habe und gemäss Schreiben vom 31. Mai 2021 in Abwesenheit des einen der andere dessen Aufgaben nach Absprache übernommen habe, vermag daran nichts zu ändern. Selbst wenn auf die Aussagen des Beschuldigten abgestellt würde, ergibt sich aus diesen nicht, dass er G._____ instruiert hat, die Lehrlinge des ersten Lehrjahrs am 17. Januar 2019 während der Arbeit an der Fräsmaschine ständig zu überwachen. Der Beschuldigte hat wiederholt ausgesagt, er habe G._____ am 16. Januar 2019 mitgeteilt, was die Lehrlinge bereits gemacht hätten und was die Aufgabe für den 17. Januar 2019 sei. Eine weitergehende Instruktion bezüglich der ständigen Überwachung während des Fräsens ist nicht ersichtlich und wurde vom Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung auch ausdrücklich verneint (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 7). Der Beschuldigte war sich sogar nicht einmal mehr sicher, ob er G._____ gebeten habe, sich am 17. Januar 2019 bei den Lehrlingen in der Lehrlingswerkstatt aufzuhalten und «ein bisschen [zu] schauen» (Dossier Einvernahmen ab 09.09.2021 S. 14). Der Beschuldigte durfte nicht – wie er ebenfalls ausgesagt hat (GA act. 420) – annehmen, G._____ schaue, wenn er nicht da sei. Die Verantwortung für die Verhütung von Unfällen kann zwar in gewissen Grenzen delegiert werden, jedoch muss dabei für die notwendige Instruktion und Überwachung gesorgt werden (vgl. BGE 104 IV 96 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 6B_1016/2009 vom 11. Februar 2010 E. 5.2.1). G._____ ist gelernter Maschinenschlosser und war zum Unfallzeitpunkt Leiter der Abteilung […] bei der L._____ AG. Zu seinem Tätigkeitsbereich gehörte […]. Ferner war er gemäss seiner Aussage denn seit 2015 auch nicht mehr hinreichend qualifiziert, Polymechanikerlehrlinge auszubilden (Einvernahme von G._____ vom 9. Dezember 2021 S. 4 Ziff. 23). Selbst wenn G._____ vom Beschuldigten über dessen Abwesenheit sowie den Auftrag der Lehrlinge für den 17. Januar 2019 informiert worden wäre, hätte er somit nicht wissen müssen, dass die Lehrlinge des ersten Lehrjahrs bei - 18 - der Arbeit an der Fräse ständig überwacht werden mussten. Eine genügende Instruktion durch den Beschuldigten wäre damit, selbst wenn auf dessen Aussagen abzustellen wäre, zu verneinen. Aufgrund seiner Garantenstellung (siehe E. 4.2.3) kann sich der Beschuldigte auch nicht darauf berufen, dass er die Stellvertreterregelung so gehandhabt habe, wie ihm dies von der L._____ AG gesagt worden und schon immer gewesen sei. Der Schutz der jugendlichen Lehrlinge, insbesondere bei gefährlichen Tätigkeiten wie dem Fräsen, lag in seiner Verantwortung. Nach dem Gesagten hat der Beschuldigte seine Sorgfaltspflicht verletzt, indem er die Lehrlinge des ersten Lehrjahrs am 17. Januar 2019 an der Fräsmaschine hat arbeiten lassen, ohne eine ständige Überwachung durch eine Fachkraft sichergestellt zu haben. 4.4. 4.4.1. Der Beschuldigte bringt in Bezug auf die Vorhersehbarkeit des Unfalls im Wesentlichen vor, er habe nicht damit rechnen müssen, dass A._____ sich irgendwo Handschuhe suche und in das drehende Gerät hineingreife. A._____ habe gewusst, dass er keine Handschuhe tragen dürfe und damit eine grundlegende Sorgfaltsnorm verletzt. Am Unfalltag hätte A._____ zudem nur noch wiederholen müssen, was am Tag zuvor unter seiner Aufsicht akribisch durchgespielt worden sei. Es handle sich beim Verhalten von A._____ um eine eigenverantwortliche Selbstverletzung oder zumindest um eine fahrlässige Selbstschädigung, mit welcher er nicht habe rechnen müssen und welche die Stellvertreterregelungsumgehung in den Hintergrund rücke (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12 ff.). 4.4.2. A._____ hat eine komplexe Hand- und Unterarmverletzung mit multiplen Schnittverletzungen erlitten, indem sein Handschuh von der Fräsmaschine erfasst und eingezogen worden ist, als er versehentlich von unten an die drehende Fräsmaschine gefasst hat (UA act. 30). Dies stellt keinen ungewöhnlichen Unfallhergang dar. Die Sicherheitsmassnahme, dass die Lehrlinge bis die Ausbildung erfolgt ist bzw. bis Ende des zweiten Lehrjahrs ständig durch eine Fachkraft überwacht werden müssen, dient denn auch gerade dazu, Klemm-, Quetsch- und Schnittwunden durch unbeabsichtigtes Einschalten, Fehlmanipulationen, Störungen oder nicht funktionierende Sicherheitsvorrichtungen zu verhindern (Anhang 2 des Bildungsplans zur Verordnung über die berufliche Grundbildung Poly- mechanikerin EFZ / Polymechaniker EFZ S. 4). Die Lehrlinge des ersten Lehrjahrs haben am Vortag des Unfalls zum ersten Mal an der Fräs- maschine gearbeitet, wobei sie dabei ständig vom Beschuldigten beaufsichtigt worden sind (GA act. 355). A._____ war am Unfalltag bei der Arbeit an der Fräsmaschine somit noch sehr unerfahren. Dass der - 19 - Beschuldigte A._____ trotz fehlender Erfahrung bzw. fehlender abge- schlossener Ausbildung ohne ständige Überwachung durch eine Fachkraft an der Fräsmaschine hat arbeiten lassen, ist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet, einen Unfall wie den vorliegenden und damit eine schwere Hand- und Unterarmverletzung herbeizuführen. Zwar ist anhand der Schulungsunterlagen von A._____ (UA act. 53) sowie der Aussagen der befragten Lehrlinge (UA act. 209 ff., 221 f., 230 ff.) und des Beschuldigten (GA act. 353 f.) davon auszugehen, dass A._____ entgegen seiner Aussage gewusst hat, dass man bei der Arbeit an rotierenden Teilen, mithin einer Fräsmaschine, keine Handschuhe tragen darf, womit ihm ein Mitverschulden an seinem Unfall zukommt. Von einer eigenverantwortlichen Selbstgefährdung bzw. Selbstverletzung kann entgegen der Ansicht des Beschuldigten jedoch keine Rede sein. A._____ hat sich nicht – wie im vom Beschuldigten zitierten Bundesgerichtsentscheid – «bewusst und freiverantwortlich einer bestimmten Gefahr für seine Rechtsgüter aus[ge]setzt» (BGE 134 IV 149 E. 4.4), indem er mit Handschuhen an der Fräsmaschine gearbeitet hat. Die Arbeit an der Fräsmaschine ist mit Unfallgefahren verbunden, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden Sicher- heitsbewusstseins oder wegen mangelnder Erfahrung oder Ausbildung nicht erkennen oder nicht abwenden können (siehe E. 4.3.1) und A._____ hat nur deshalb an der Fräsmaschine gearbeitet, weil der Beschuldigte als Lehrlingsausbildner ihm den Auftrag dazu erteilt hat. Der Beschuldigte musste aufgrund der fehlenden Erfahrung und nicht abgeschlossenen Ausbildung der Lehrlinge an der Fräsmaschine damit rechnen, dass diese ohne ständige Überwachung durch eine Fachkraft allenfalls die Sicherheitsvorschriften nicht einhalten. Dem Beschuldigten war zudem bewusst, dass A._____ sich nur «meistens» an die Sicherheitsvorschriften hielt und er hat anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ein Beispiel erläutert, bei dem A._____ an einem Tag innert kurzer Zeit mehrmals auf dieselbe Sicherheitsvorschrift habe hingewiesen werden müssen, weil er sie wiederholt nicht eingehalten habe (GA act. 359). Der Beschuldigte musste weiter auch mit der Möglichkeit rechnen, dass A._____ Handschuhe tragen könnte, zumal die Lehrlinge für andere Arbeiten jeweils Handschuhe getragen haben (UA act. 210, GA act. 354) und diese zwar in einem verschlossenen Schrank gelagert, jedoch ohne Angabe des Verwendungszwecks herausgegeben wurden (UA act. 209, 214). Das Mitverschulden von A._____ vermag das Verhalten des Beschuldigten als Ursache des Erfolgs nicht in den Hintergrund zu drängen und somit den adäquaten Kausalzusammenhang nicht zu unterbrechen. Die schwere Hand- und Unterarmverletzung von A._____ durch das Einziehen seines Handschuhs während der nicht von einer Fachkraft beaufsichtigten Arbeit an der Fräsmaschine war damit für den Beschuldigten vorhersehbar. Die beantragte zusätzliche Befragung der Lehrlinge D._____, E._____ und F._____ zum Verhalten von A._____ zum Unfallzeitpunkt vermag nach dem Gesagten nichts daran zu ändern. In - 20 - antizipierter Beweiswürdigung ist der dahingehende Beweisantrag des Beschuldigten somit abzuweisen (Art. 139 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 146 III 73 E. 5.2.2; 144 II 427 E. 3.1.3; je mit Hinweisen). 4.5. Hätte der Beschuldigte die Lehrlinge des ersten Lehrjahrs während seiner Abwesenheit am Unfalltag nicht an der Fräsmaschine arbeiten lassen oder hätte er die ständige Überwachung der Lehrlinge an der Fräsmaschine durch eine Fachkraft sichergestellt, hätte sich A._____ mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht schwer verletzt. So hat der Beschuldigte denn auch ausgesagt, wenn er einen Lehrling mit Handschu- hen an der Fräsmaschine arbeiten sähe, würde er es ihm sofort sagen und falls dieser seine Weisung nicht befolgen würde, würde er es ihm etwas lauter sagen und ihm erklären, warum man keine Handschuhe anziehen dürfe und was passieren könne, worauf dieser die Handschuhe ausziehen würde. Er habe noch nie erlebt, dass ein Lehrling die Handschuhe trotzdem anbehalten habe (GA act. 357). Durch die ständige Überwachung durch den Beschuldigten oder eine andere Fachkraft hätte verhindert werden können, dass A._____ sich Handschuhe beschafft und damit an der Fräsmaschine arbeitet. Hätte A._____ keine Handschuhe getragen, wären diese nicht von der Fräsmaschine erfasst und in die Maschine gezogen worden, weshalb sich A._____ mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht schwer verletzt hätte. Weiter hat der Beschuldigte ausgesagt, A._____ habe seine Anweisungen in seiner Anwesenheit jeweils befolgt. Anweisungen der Lehrlinge des vierten Lehrjahrs habe er hingegen nicht immer befolgt (GA act. 359). Dass A._____ allenfalls vor dem Unfall von D._____, damals Lehrling im ersten Lehrjahr, sowie E._____ oder H._____, damals Lehrlinge im vierten Lehrjahr, darauf hingewiesen worden sei, dass er an der Fräsmaschine keine Handschuhe tragen dürfe und dies in der Folge jedoch nicht beachtet habe (UA act. 222, 230), vermag an der Vermeidbarkeit des Unfalls durch eine ständige Überwachung durch eine Fachkraft nichts zu ändern. Wenn eine Fachkraft die Lehrlinge überwacht hätte, hätte sie aufgrund ihrer Ausbildung sowie der übernommenen Verantwortung vehementer interveniert und das Nicht- beachten der Sicherheitsvorschriften durch A._____ nicht geduldet. Zudem ist davon auszugehen, dass A._____ die Anordnungen einer ihm hierarchisch höhergestellten Fachkraft, im Gegensatz zu solchen von anderen Lehrlingen, befolgt hätte. Der Beschuldigte hat ausserdem ausge- sagt, dass es auch eine Möglichkeit gewesen wäre, den Lehrlingen wäh- rend seiner Abwesenheit einen anderen Auftrag, z.B. einen Theorieblock, zu geben (GA act. 363). In diesem Fall hätten die Lehrlinge des ersten Lehrjahrs schon gar keine gefährliche Arbeit vorgenommen, womit der Erfolg ebenfalls hätte vermieden werden können. Bei einem pflichtgemässen Verhalten des Beschuldigten wäre die schwere Körperverletzung von A._____ somit vermeidbar gewesen. - 21 - 4.6. Der Tatbestand der fahrlässigen schweren Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB ist damit erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuld- ausschlussgründe sind weder ersichtlich noch geltend gemacht worden. Der Beschuldigte ist folglich der fahrlässigen schweren Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. 5. 5.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 24. August 2020 zu einer beding- ten Geldstrafe von 80 Tagessätzen à Fr. 180.00 mit einer Probezeit von zwei Jahren sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 2'500.00 verurteilt. Der Beschuldigte verlangt einen Freispruch. Für den Fall eines Schuld- spruchs hat er sich nicht zur Strafzumessung geäussert. Die Vorinstanz hat für die fahrlässige Körperverletzung eine Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen erachtet und die Täter- komponente neutral berücksichtigt (vorinstanzliches Urteil E. 5.2.3 f.). Danach finden sich keine weiteren Ausführungen zur Anzahl der Tages- sätze. Wie die Vorinstanz auf die im Dispositiv ausgefällte Geldstrafe von 80 Tagessätzen als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 24. August 2020 gekommen ist, lässt sich nicht nachvollziehen, weshalb nicht auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO) und ohnehin eine neue Strafzumessung vorzunehmen ist. 5.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.). Darauf kann verwiesen werden. 5.3. Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg- Zurzach vom 24. August 2020 wegen grober Verletzung der Verkehrs- regeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG zu einer bedingten Geldstrafe von 130 Tagessätzen à Fr. 140.00 mit einer Probezeit vom zwei Jahren sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 2'000.00 verurteilt. Der Beschuldigte hat die vorliegend zu beurteilende fahrlässige schwere Körperverletzung vor der Verurteilung mit vorgenanntem Strafbefehl begangen, weshalb das Gericht in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB – bei gleichartigen Strafen – eine Zusatzstrafe auszufällen hat, so dass der Beschuldigte nicht schwerer - 22 - bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären. 5.4. Der Tatbestand der fahrlässigen (schweren) Körperverletzung sieht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor (Art. 125 StGB). Die Vorinstanz erkannte auf eine Geldstrafe. Darauf ist aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht zurück- zukommen. 5.5. 5.5.1. Die rechtkräftig beurteilte grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG und die neu zu beurteilende fahrlässige schwere Körperverletzung sehen als Strafe eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Es ist bei der Bildung der Zusatzstrafe deshalb auf die konkret schwerste Straftat abzustellen. Dabei handelt es sich um die grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG gemäss Strafbefehl vom 24. August 2020 (vorsätzliches Überschrei- ten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 56 km/h, Dossier Verfahrensakten STA5 ST.2020.2083 S. 2). Auszugehen ist somit von der rechtskräftigen Grundstrafe von 130 Tagessätzen Geldstrafe für die grobe Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG. Diese ist für die vorliegend zu beurteilende fahrlässige schwere Körperverletzung, für die ebenfalls eine Geldstrafe auszusprechen ist, angemessen zu erhöhen. Von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe ist schliesslich die Grundstrafe abzuziehen, was die Zusatzstrafe ergibt (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4). 5.5.2. 5.5.2.1. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu (Art. 47 Abs. 1 StGB). Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschuldens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Durch den Tatbestand der fahrlässigen Körperverlet- zung wird die körperliche und gesundheitliche Integrität des Menschen als sein höchstes Gut neben dem Leben geschützt. A._____ erlitt durch den Unfall an der Fräsmaschine eine komplexe Hand- und Unterarmverletzung mit multiplen Schnittverletzungen und wurde dadurch in seiner bisherigen Tätigkeit als lernender Polymechaniker arbeitsunfähig und zu einem Berufswechsel gezwungen. Seine Verletzung wiegt im Spektrum der vom Tatbestand erfassten Körperverletzungen als nicht mehr leicht bis mittelschwer. - 23 - Es liegt in der Natur eines jeden Fahrlässigkeitsdelikts, dass der eingetre- tene Erfolg vom Täter nicht beabsichtigt worden ist. Diesem Umstand wird bei der fahrlässigen Körperverletzung bereits durch den Strafrahmen Rechnung getragen. Zu berücksichtigen ist im Rahmen der Tatkomponente deshalb vor allem, wie weit der Beschuldigte die von ihm begangene Sorgfaltspflichtverletzung nach den inneren und äusseren Umständen hätte vermeiden können. Der Beschuldigte hat die Lehrlinge des ersten Lehrjahrs, nachdem sie am Vortag zum ersten Mal an der Fräsmaschine gearbeitet hatten, während seiner Abwesenheit am 17. Januar 2019 an der Fräsmaschine arbeiten lassen, ohne dass er die vorgeschriebene ständige Überwachung der Lehrlinge durch eine Fachkraft sichergestellt hat. Es wäre für ihn als Lehrlingsausbildner ein Leichtes gewesen, den Lehrlingen während seiner Abwesenheit eine andere Aufgabe zu geben oder eine andere Fachkraft zu instruieren, die Lehrlinge während seiner Abwesenheit bei der Arbeit an der Fräsmaschine ständig zu überwachen. Damit ist von einer eher schweren Sorgfaltspflichtverletzung auszugehen. Verschuldensmindernd ist hingegen zu berücksichtigen, dass als Ursache für den Unfall neben der Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten auch ein Selbstverschulden von A._____ vorliegt, weil dieser gewusst hat, dass bei der Arbeit an rotierenden Teilen keine Handschuhe getragen werden dürfen, und diese im Zeitpunkt des Unfalls jedoch trotzdem getragen hat. Insgesamt ist von einem nicht mehr leichten bis nicht ganz mittelschweren Verschulden auszugehen, für welches eine Einzelstrafe von 120 Tages- sätzen Geldstrafe angemessen erscheint. 5.5.2.2. Die Täterkomponente wirkt sich sodann neutral aus. Der Beschuldigte war zum Zeitpunkt der vorliegend zu beurteilenden fahrlässigen schweren Körperverletzung nicht vorbestraft, was neutral zu bewerten ist, da die Vorstrafenlosigkeit als Normalfall zu gelten hat (BGE 136 IV 1). Der Beschuldigte hat anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlungen ausgesagt, er würde es in Bezug auf das Freinehmen nochmals gleich machen. Er habe das Recht, frei zu nehmen (GA act. 361). Weiter hat er ausgesagt, er sei sich keiner Schuld bewusst, weil er am Unfalltag nicht anwesend gewesen sei (GA act. 369) und was passiert sei, tue ihm leid, aber er könne nichts dafür (GA act. 424). A._____ sei zu einem grossen Teil selbst schuld. Er habe in die Fräse reingefasst und gewusst, was passieren könne (GA act. 424). Anlässlich der Berufungsverhandlung hat er wiederholt, es tue ihm leid, was passiert sei, aber schlussendlich könne er nichts dafür (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 17). Strafmindernde Faktoren wie Einsicht oder Reue sind nicht zu erkennen. Auch ein Geständnis liegt nicht vor. Der Beschuldigte hat zwar eingestanden, am Unfalltag nicht anwesend gewesen zu sein, jedoch behauptet, G._____ habe seine Stellvertretung übernommen. Die persönlichen Verhältnisse - 24 - des Beschuldigten wirken sich ebenfalls neutral aus, ergeben sich daraus doch insbesondere keine Anhaltspunkte auf eine erhöhte Straf- empfindlichkeit. 5.5.2.3. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass zwischen der fahrlässigen schweren Körperverletzung und der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 24. August 2020 geahndeten groben Verletzung der Verkehrsregeln kein Zusammenhang besteht, weshalb der Gesamtschuldbeitrag entsprechend hoch zu veranschlagen ist. Angemessen würde vorliegend eine Erhöhung der Einsatzstrafe von 130 Tagessätzen im Umfang von 80 Tagessätzen erscheinen. 5.5.3. Das Gericht ist bei der gedanklich zu bildenden hypothetischen Gesamt- strafe an die Ober- und Untergrenze der verschiedenen Strafarten gebunden (BGE 142 IV 265 E. 2.4.6). Die Strafobergrenze der Geldstrafe beträgt 180 Tagessätze (Art. 34 StGB), weshalb es bei einer hypotheti- schen Gesamtstrafe von 180 Tagessätzen sein Bewenden hat. Von dieser ist die rechtskräftige Grundstrafe von 130 Tagessätzen in Abzug zu bringen, womit die auszufällende Zusatzstrafe 50 Tagessätze beträgt. 5.6. Die Tagessatzhöhe bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftli- chen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz ist von einem durchschnittlichen Nettoeinkommen des Beschuldigten von Fr. 7'857.67 ausgegangen und hat gestützt darauf einen Tagessatz von Fr. 180.00 festgesetzt (vorinstanzliches Urteil E. 5.3.2). Eine wesentliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse ist im Berufungsverfahren weder geltend gemacht worden noch ist eine solche ersichtlich, weshalb es bei einem Tagessatz von Fr. 180.00 sein Bewenden hat. 5.7. Die Vorinstanz hat die Geldstrafe bedingt ausgesprochen und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt, womit es sich um das gesetzliche Minimum handelt (Art. 44 Abs. 1 StGB). Darauf ist aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) nicht zurückzukommen. 5.8. Vorliegend erscheint die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Geld- strafe mit einer Busse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB angezeigt, um dem Beschuldigten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Handelns deutlich vor Augen zu führen. - 25 - Unter Berücksichtigung der Denkzettelfunktion, der untergeordneten Bedeutung der Verbindungsbusse, der wirtschaftlichen Verhältnisse und des Verschuldens des Beschuldigten sowie des Umstands, dass das Bundesgericht die Obergrenze der Verbindungsstrafe auf 20 % der schuld- angemessenen gesamten Strafe, d.h. der Geldstrafe und der Verbindungs- busse in ihrer Gesamtheit, festgelegt hat (BGE 146 IV 145 E. 2.2; 135 IV 188 E. 3.4.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_337/2022 vom 12. Juli 2023 E. 1.3.2, zur Publikation vorgesehen), ist die Verbindungsbusse auf Fr. 1'500.00 festzusetzen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist ausgehend vom als Umrechnungsschlüssel zu verwendenden Tagessatz von Fr. 180.00 (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3) auf neun Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). 5.9. Zusammengefasst ist der Beschuldigte somit für die fahrlässige schwere Körperverletzung als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 24. August 2020 mit einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 180.00, Probezeit zwei Jahre, sowie einer Verbindungs- busse von Fr. 1'500.00 zu bestrafen. 6. Die Vorinstanz hat die Zivilklage von A._____ in Bezug auf die Forderung von Schadenersatz für das Ereignis vom 17. Januar 2019 dem Grundsatz nach gutgeheissen und die Zivilklage im Übrigen auf den Zivilweg verwiesen. In der Berufung des Beschuldigten finden sich für den Fall der Abweisung der Berufung im Schuldpunkt keine Ausführungen zu der von der Vorinstanz dem Grundsatz nach gutgeheissenen Schadenersatzforderung. Darauf ist somit nicht weiter einzugehen bzw. es kann auf die unbestritten gebliebenen Erwägungen der Vorinstanz (E. 6) verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), zumal hinsichtlich der adhäsionsweise geltend gemachten Zivilforderungen die Dispositionsmaxime gilt. 7. 7.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte erwirkt mit Berufung insofern einen für ihn günstigeren Entscheid, als die als Zusatzstrafe ausgesprochene bedingte Geldstrafe von 80 auf 50 Tagessätze und die Verbindungsbusse von Fr. 2'500.00 auf Fr. 1'500.00 reduziert wird. Im Übrigen wird seine Berufung abgewiesen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 - 26 - (§ 18 VKD) zzgl. Auslagen von Fr. 142.00, d.h. Fr. 2'142.00, zu 4/5 mit Fr. 1'713.60 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 7.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47). Ausgangsgemäss hat der Beschuldigte Anspruch auf 1/5 seiner Parteikosten für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Berufungsverfahren (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Der Wahlverteidiger des Beschuldigten hat keine Kostennote eingereicht. Entsprechend hat das Obergericht den anwaltlichen Aufwand nach seinem pflichtgemässen Ermessen zu schätzen. Vorliegend erachtet das Oberge- richt einen Aufwand von rund 12 Stunden (notwendige Besprechungen und Kontakte mit dem Beschuldigten: 1 Stunde; Ausarbeitung der Berufungs- erklärung: ½ Stunde; übrige Aufwendungen mit verfahrensleitenden Verfü- gungen: 1 Stunde; Vorbereitung Berufungsverhandlung inkl. Plädoyer: 7 Stunden; Berufungsverhandlung inkl. Weg und kurze Nachbesprechung: 2 ½ Stunden) als angemessen. Unter Berücksichtigung des gemäss § 9 Abs. 2bis AnwT anwendbaren Stundenansatzes von Fr. 220.00, der pauschalisierten (§ 13 AnwT) und praxisgemäss auf 3 % zu veranschla- genden Auslagen und die gesetzliche Mehrwertsteuer von 7.7 % beträgt die richterlich festzusetzende Entschädigung gerundet insgesamt Fr. 2'930.00. Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten 1/5 seiner Partei- kosten, d.h. Fr. 586.00, auszurichten. 7.3. Der im Berufungsverfahren im Schuld- und Zivilpunkt obsiegende Privatkläger A._____ hat gegenüber dem Beschuldigten Anspruch auf Erstattung des angemessenen Vertretungsaufwands (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Rechtsvertreter des Privatklägers einen Aufwand von 10 Stunden zuzüglich der Zeit der Berufungsverhandlung [rund 2 Stunden] und Reisezeit [praxisgemäss in der Regel 30 Minuten pro Weg; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_385/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 4.8], d.h. insgesamt 13 Stunden, à Fr. 220.00 und Auslagen von Fr. 100.00, gesamthaft somit gerundet Fr. 3'188.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), geltend. Der geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen. Der Beschuldigte ist demnach zu verpflichten, dem Privatkläger A._____ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 3'188.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. - 27 - 8. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs.1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1; 137 IV 352 E. 2.4.2). Da es bei einer Verurteilung des Beschuldigten bleibt, drängt sich an den erstinstanzlich verlegten Kosten- und Entschädigungsfolgen keine Ände- rung auf. 9. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist der fahrlässigen schweren Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB schuldig. 2. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 2 StGB, Art. 34 StGB, Art. 42 StGB, Art. 44 StGB und Art. 106 StGB als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 24. August 2020 zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 180.00, d.h. Fr. 9'000.00, Probezeit zwei Jahre, und einer Verbindungs- busse von Fr. 1'500.00, ersatzweise 9 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. 3.1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte dem Privatkläger A._____ für das Ereignis vom 17. Januar 2019 dem Grundsatz nach Schadenersatz zu leisten hat. 3.2. Im Übrigen wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen. - 28 - 4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichts- gebühr von Fr. 2'000.00 und den Auslagen von Fr. 142.00, gesamthaft Fr. 2'142.00, werden dem Beschuldigten im Umfang von 4/5 mit Fr. 1'713.60 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 4.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 586.00 auszurichten. 4.3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger A._____ für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 3'188.00 auszurichten. 5. 5.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'328.55 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 1'100.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 5.2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger A._____ für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 15'981.10 auszu- richten. 5.3. Der Beschuldigte trägt seine erstinstanzlichen Kosten selbst. Zustellung an: […] - 29 - Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ausgefällten bedingten Geld- oder Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Geldstrafe dann nicht bezahlen bzw. die Freiheitsstrafe nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 7. November 2023 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Plüss M. Stierli