5.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, Rechtsanwalt Lukas Fischer für das Berufungsverfahren ein Drittel der Parteientschädigung von Fr. 6'618.40, d.h. Fr. 2'206.15, auszurichten. 5.3. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'221.00 sowie die Anklagegebühr von Fr. 900.00 werden der Beschuldigten auferlegt. 5.4. Die Beschuldigte trägt ihre Parteikosten für das erstinstanzliche Verfahren selbst. Zustellung an: […] - 26 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)