4. Die Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 3 erwähnten Gesetzesbestimmungen und gestützt auf Art. 34 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 47 StGB und Art. 106 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 70.00, gesamthaft Fr. 3'500.00, Probezeit 2 Jahre, und zu einer Busse in der Höhe von Fr. 600.00, ersatzweise 9 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 5. 5.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.00 sowie den Auslagen von Fr. 102.00, gesamthaft Fr. 2'102.00, werden zu 2/3 der Beschuldigten auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen.