1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. 2. Die Beschuldigte wird vom Vorwurf der fahrlässigen einfachen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB freigesprochen. - 25 - 3. Die Beschuldigte ist schuldig: - der fahrlässigen einfachen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m Art. 26 Abs. 2 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 33 SVG, Art. 3 Abs. 1 VRV, Art. 6 Abs. 1 und 2 VRV - des pflichtwidrigen Verhaltens nach Verkehrsunfall mit Verletzten gemäss Art. 92 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 2 SVG, Art. 55 Abs. 1 VRV