10.2. Die vorinstanzliche Kostenverlegung erweist sich nach wie vor als korrekt und bedarf keiner Korrektur. Die Beschuldigte wird verurteilt und hat deshalb die erstinstanzlichen Verfahrenskosten und ihre Parteikosten selbst zu tragen (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO; Art. 429 e contrario StPO). Mit der Vorinstanz ist der Freispruch vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung bei der Kostenverlegung unberücksichtigt zu lassen (E. 8.1.). 11. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: