sen [Fr. 19.60], MWST 8.1 % [Fr. 353.10]), somit insgesamt Fr. 6'618.40. Betreffend die Position "Diverses" wird nicht näher substantiiert und ist unklar, was damit geltend gemacht wird, womit der damit geltend gemachte Betrag von Fr. 5.00 nicht zu gewähren ist. 10. 10.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m Art. 426 Abs. 1 StPO).