9.3. Nachdem der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage präjudiziert (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2), ist der Beschuldigten eine Entschädigung im Umfang von 1/3 ihrer angemessenen Parteikosten aus der Staatskasse auszurichten. Im Übrigen hat sie ihre Kosten selbst zu tragen. Sämtliche bis zum 31. Dezember 2023 erbrachten Leistungen sind mit Fr. 220.00 sowie einem Mehrwertsteuersatz von 7.7 % und sämtliche ab dem 1. Januar 2024