9.2. Die Beschuldigte unterliegt mit ihrer Berufung vollumfänglich. Demgegenüber obsiegt die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau mit ihrer Anschlussberufung teilweise. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die obergerichtlichen Verfahrenskosten zu 2/3 der Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.