8.7. Zusammenfassend ist die Beschuldigte somit zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 70.00, gesamthaft Fr. 3'500.00, sowie einer Busse von Fr. 600.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 9 Tage) zu verurteilen. 9. 9.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Berufungsverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Obergericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2023 vom 7. August 2023 E. 3.3 mit Hinweisen).