Auch wenn der Beschuldigten sowohl der Schuldspruch als auch das Strafmass anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung mündlich eröffnet und sodann schriftlich im Dispositiv zugestellt wurden und sie sich demzufolge nicht vollständig im Ungewissen befunden hatte, rechtfertigt es sich im vorliegenden Fall aufgrund der doch klaren Nichteinhaltung der Begründungsfrist im Sinne von Art. 84 Abs. 4 StPO – nebst der Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots im Urteilsdispositiv – eine Strafreduktion der Geldstrafe um 10 Tagessätze. Die Busse in der Höhe von Fr. 600.00 erscheint nach wie vor angemessen.