Eine blosse Erwähnung der Verletzung des Beschleunigungsgebots im Dispositiv des Strafurteils ist als Wiedergutmachung demnach nicht vorgesehen (vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 1P.338/2000 vom 23. Oktober 2000 E. 4d; 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 3.3.1). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts liess diese Art der Wiedergutmachung dennoch genügen, wenn das Beschleunigungsgebot lediglich bei der Ausfertigung der schriftlichen Urteilsbegründung (vgl. Art. 84 Abs. 4 StPO), d. h. nach der Festsetzung der Strafe, verletzt wurde (Urteile des Bundesgerichts 6B_561/2020 vom 16. September 2020 E. 6; 6B_176/2017 vom 24. April 2017 E. 2.2; 1P.784/2003 vom 5. November 2004 E. 5.5)