2012 vom 27. Juni 2013 E. 2.3.4). Insgesamt ist das Verschulden der Beschuldigten aber noch als leicht einzustufen, weshalb – auch unter Berücksichtigung ihrer (finanziellen) Verhältnisse – eine Busse in der Höhe von Fr. 600.00 als angemessen erscheint. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist dabei unter Berücksichtigung der errechneten Tagessatzhöhe (vgl. E. 8.4.2.) auf 9 Tage festzusetzen. 8.6. 8.6.1. Die Beschuldigte macht mit Berufung eine Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die Vorinstanz geltend und verlangt im Falle eines Schuldspruchs eine Reduktion der ausgesprochenen Busse (Berufungsbegründung Rz. 35 f.). - 22 -