Obwohl die Beschuldigte E._____ frühzeitig wahrgenommen hat, hat sie nicht vor dem Fussgängerstreifen angehalten. Zugunsten der Beschuldigten ist jedoch festzuhalten, dass sie – nachdem sie E._____ auf dem Trottoir gesehen hatte – immerhin ihre Geschwindigkeit auf etwa 40 km/h mässigte. Insgesamt wäre es für sie aber ein Leichtes gewesen, ihr Fahrzeug vor dem Fussgängerstreifen zum Stillstand zu bringen bzw. das unberechenbare Verhalten von E._____ abzuwarten und damit eine Kollision zu vermeiden.