8.5. 8.5.1. Für einfache Verkehrsregelverletzungen ist eine Busse auszusprechen, wobei diese bis zu Fr. 10'000.00 betragen kann (Art. 102 Abs. 1 SVG i.V.m. 106 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB hat das Gericht die Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Dabei ist zunächst wie bei Verbrechen und Vergehen das Verschulden gemäss Art. 47 StGB zu bestimmen (BGE 119 IV 330 E. 3 [zu aArt. 48]).