8.4.3. Der nicht vorbestraften Beschuldigten ist für die Geldstrafe der bedingte Vollzug zu gewähren und die Probezeit auf zwei Jahre festzusetzen, da keine ungünstige Prognose besteht (Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB). - 21 -