Bei einem haushaltsführenden Lebenspartner ist neben einem allfälligen Nettoeinkommen auch von den Mitteln auszugehen, die der beschuldigten Person tatsächlich zur Verfügung stehen, so etwa der Betrag zur freien Verfügung im Sinne von Art. 164 ZGB oder die angemessene Entschädigung nach Art. 165 ZGB (vgl. hierzu auch BGE 116 IV 4).