zumindest ihre Kontaktdaten zu hinterlassen. Immerhin hat die Beschuldigte anfänglich noch – allerdings vergeblich – versucht, nach dem Verkehrsunfall die Polizei zu informieren. Zudem konnte die Polizei die kooperative Beschuldigte zu einem späteren Zeitpunkt auf dem Stützpunkt in QR._____ zum Vorfall befragen, was zu ihren Gunsten zu berücksichtigen ist. Mit Blick auf die Täterkomponente ergeben sich weder straferhöhende noch strafmindernde Faktoren, weshalb gesamthaft von einem leichten Verschulden der Beschuldigten auszugehen ist. Unter Berücksichtigung des breiten Spektrums