Die Beschuldigte hat sich nach der Kollision zwar kurz nach dem Zustand von E._____ erkundigt, ging aber – trotz der Tatsache, dass dieser am Boden lag und weinte – ohne hinreichende Abklärungen davon aus, dass er keine Verletzungen erlitten hatte. Sie hat es unterlassen, bis zum Eintreffen der Polizei am Unfallort zu bleiben bzw. zumindest ihren Namen und ihre Adresse dem Vater von E._____ mitzuteilen. Selbst wenn sich der Vater von E._____ ihr gegenüber sehr bestimmt und aggressiv verhalten haben soll, wäre es für sie noch immer ein Leichtes gewesen, in ihrem (abgeschlossenem) Fahrzeug auf die Polizei zu warten oder - 20 -