Die durch den Tatbestand des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Verkehrsunfall mit Verletzten gemäss Art. 92 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 2 SVG geschützten Rechtsgüter sind in erster Linie der individuelle Schutz von Leib und Leben sowie die Vermögensinteressen der am Unfall Beteiligten (UNSELD, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 4 zu Art. 92 SVG). Die Beschuldigte hat sich nach der Kollision zwar kurz nach dem Zustand von E._____ erkundigt, ging aber – trotz der Tatsache, dass dieser am Boden lag und weinte – ohne hinreichende Abklärungen davon aus, dass er keine Verletzungen erlitten hatte.