a oder b StGB gegeben sind. Mithin muss eine Freiheitsstrafe geboten erscheinen, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a), oder es muss die Gefahr bestehen, dass eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b). 8.2.2. Die Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (vgl. Strafregisterauszug vom 15. Mai 2024). Unter dem Gesichtspunkt der präventiven Effizienz und Zweckmässigkeit ist ebenfalls nicht ersichtlich, weshalb sich die Beschuldigte nur von der Ausfällung einer Freiheitsstrafe beeindrucken liesse. Das vorliegende Delikt ist deshalb mit einer Geldstrafe zu sanktionieren.