Damit fehlt es an der für eine Notstandssituation geforderten absoluten Subsidiarität. Überdies wäre es für die Beschuldigte ohne Weiteres möglich gewesen, zumindest ihren Namen und ihre Adresse dem Vater von E._____ mitzuteilen, anstatt die Unfallstelle zu verlassen. Auch dies hat die Beschuldigte nicht getan. Insgesamt ist damit ein rechtfertigender Notstand zu verneinen. Weitere Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. 6.4. Die Beschuldigte hat sich demnach in Gutheissung der Anschlussberufung des pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Verkehrsunfall mit Verletzten im Sinne von Art. 92 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 2 SVG schuldig gemacht.