Dies insbesondere auch deshalb, weil die Beschuldigte erst an der Hauptverhandlung ein erstes Mal mit der Frage konfrontiert wurde, ob es nicht eine andere (mildere) Massnahme gegeben hätte, als die Unfallstelle nach kurzer Zeit sogleich wieder zu verlassen. Daraufhin gab die Beschuldigte zwar an, Angst vor dem Vater von E._____ gehabt zu haben, gestand gleichzeitig aber auch ein, dass das Warten in ihrem Fahrzeug "eine Möglichkeit" bzw. "gut" gewesen wäre (act. 142 f.). Sie machte damit geltend, dass sie trotz Angst in ihrem Fahrzeug hätte warten können, bis die Polizei eingetroffen wäre. Damit fehlt es an der für eine Notstandssituation geforderten absoluten Subsidiarität.