6.3.3. Mit der Vorinstanz ist ein solcher Rechtfertigungsgrund für den vorliegenden Fall zu verneinen, wobei entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen in diesem Zusammenhang nicht generell von unglaubhaften Aussagen der Beschuldigten anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung auszugehen ist. Dies insbesondere auch deshalb, weil die Beschuldigte erst an der Hauptverhandlung ein erstes Mal mit der Frage konfrontiert wurde, ob es nicht eine andere (mildere) Massnahme gegeben hätte, als die Unfallstelle nach kurzer Zeit sogleich wieder zu verlassen.