6.3.2. Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, handelt gemäss Art. 17 StGB rechtmässig, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt. Die Gefahr darf dabei nicht anders abwendbar sein, weshalb eine absolute Subsidiarität gefordert wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_495/2016 vom 16. Februar 2017 E. 2.2.2). - 18 -