6.3. 6.3.1. Zu prüfen ist schliesslich, ob – wie von der Beschuldigten bereits vor Vorinstanz geltend gemacht – eine Notstandssituation im Sinne von Art. 17 StGB bestanden hat, indem sie mit Berufung ausführt, der Vater von E._____ habe sie beschimpft und ihr gedroht (Berufungsbegründung Rz. 30 f.).