_ wahrgenommenen Weinen und Schreien – ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise. Indem sie trotz dieser Umstände einfach davon fuhr, nahm sie mindestens in Kauf, die statuierte Pflicht zur Benachrichtigung der Polizei bei einem Unfall mit Personenschaden bzw. zur Angabe ihrer Kontaktdaten zu missachten. Damit hat die Beschuldigte zumindest eventualvorsätzlich gehandelt und so den subjektiven Tatbestand erfüllt.