41 Ziff. 36). Allein aufgrund dieses Umstandes musste es der Beschuldigten klar gewesen sein, dass sie zu Hilfeleistungen verpflichtet war und folglich bis zum Eintreffen der Polizei am Unfallort hätte bleiben müssen. Die Beschuldigte hätte mithin nicht einfach annehmen dürfen, solch (scheinbar) kleinere Verletzungen machten keinerlei Hilfe erforderlich. Dass sie das Vorliegen eines relevanten Personenschadens bei E._____ nicht erkannt hat, liegt unter den vorliegenden Umständen – insbesondere mit Blick auf das von ihr bei E._____ wahrgenommenen Weinen und Schreien – ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise.