6.2.3. In subjektiver Hinsicht ist auf Folgendes hinzuweisen: Auch wenn die Beschuldigte geltend macht, E._____ habe für sie unverletzt ausgesehen, hätte sie aufgrund des Verhaltens von E._____ dennoch klar erkennen können, dass E._____ die Kollision nicht unbeschadet überstanden hatte. So gab sie anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 5. Februar 2021 insbesondere an, E._____ nach der Kollision auf dem Boden liegen gesehen und schreien gehört zu haben (act. 39 Ziff. 17, act. 41 Ziff. 36).