__ im vorliegenden Fall an der Unfallstelle nichts gesagt hat, sondern nur geschockt war und "geschaut" hat (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 2 und S. 5). Insofern konnte die Beschuldigte keinesfalls ausschliessen, dass er ernsthafte - 17 - (allenfalls innere) Verletzungen erlitten hat. Letztlich wurde E._____ denn auch von der Ambulanz mitgenommen (act. 25). Insgesamt hat die Beschuldigte ihre Verhaltenspflicht bei einem Verkehrsunfall durch das sofortige Verlassen der Unfallstelle nicht rechtsgenügend wahrgenommen, womit sie den objektiven Tatbestand erfüllt hat.