Zwar ist die Beschuldigte nach der Kollision aus ihrem Fahrzeug ausgestiegen. Doch gerade aufgrund der Tatsache, dass Kollisionen zwischen einem Fahrzeug und einem Fussgänger nicht immer sichtbare Folgen nach sich ziehen, hätte die Beschuldigte in jedem Fall genauer abklären müssen, ob E._____ Schäden erlitten hatte. Die bloss sehr oberflächliche Abklärung ihrerseits genügt nicht. Hinzu kommt, dass ein 4-jähriges Kind nicht selber beurteilen kann, ob es Verletzungen aufweist oder nicht, wobei E._____ im vorliegenden Fall an der Unfallstelle nichts gesagt hat, sondern nur geschockt war und "geschaut" hat (Protokoll Berufungsverhandlung, S. 2 und S. 5).