So hielt sich die Beschuldigte gemäss Aussagen der Auskunftsperson I._____ im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 6. Juli 2021 nur sehr kurz am Unfallort auf (act. 17 Ziff. 14, act. 19 Ziff. 31). Damit trifft sie – ungeachtet ihres Vorbringens, der Vater von E._____ habe Fotos von ihrem Auto und Nummernschild gemacht und daher über die notwendigen Informationen verfügt (Berufungsbegründung Rz. 31) – nicht nur den Vorwurf, sie habe Namen und Adresse nicht angegeben. Auch ist ihr vorzuwerfen, dass sie nicht genügend abgeklärt hat, ob E._____ Verletzungen erlitten hatte. Zwar ist die Beschuldigte nach der Kollision aus ihrem Fahrzeug ausgestiegen.