Der Umstand, dass Art. 55 Abs. 2 VRV bei "kleinen Schürfungen und Prellungen" eine Benachrichtigung der Polizei nicht vorschreibt, steht dem nicht entgegen, hat der Verursacher doch auch bei solchen geringfügigen Verletzungen immer noch seinen Namen und seine Adresse anzugeben. Damit wird in jedem Fall vorausgesetzt, dass der Verursacher den Unfallort nicht einfach verlassen darf. Dies hat die Beschuldigte im vorliegenden Fall jedoch getan. Sie fuhr weg, ohne hinreichend sichergestellt zu haben, dass E._____ die notwendige Hilfe erhalten hatte. So hielt sich die Beschuldigte gemäss Aussagen der Auskunftsperson I.___