Dabei ist unerheblich, ob der Fahrzeugführer vorerst angehalten hat oder nicht. Strafbar macht sich demnach auch, wer eine Person verletzt, anhält, sich oberflächlich nach dem Zustand der verletzten Person erkundigt und anschliessend den Unfallort wieder verlässt, ohne die Polizei zu informieren oder den Namen und die Adresse bekannt zu geben (BGE 122 IV 356 E. 3b; BGE 103 Ib 101 E. 3 f.).