namentlich auch kleine Schürfungen, geringfügige Prellungen oder Quetschungen. Ausgenommen sind einzig absolut geringfügige, praktisch bedeutungslose Schäden, denen kaum Beachtung geschenkt werden muss (BGE 122 IV 356 E. 3b mit weiteren Hinweisen). Als Flucht gilt in erster Linie das Entfernen vom Unfallort, ohne den gesetzlichen Pflichten, für Hilfe zu sorgen, bei der Feststellung des Tatbestands mitzuwirken und seine Identität bekanntzugeben, nachgekommen zu sein. Dabei ist unerheblich, ob der Fahrzeugführer vorerst angehalten hat oder nicht.